Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V1 inox passend für INFINITI G Coupe 09/2002-12/2007“
Verwendungsliste:
Automarke: INFINITI
Modell: G Coupe
Baujahr: 09/200212/2007
Hinweis: Ohne Teilegutachten
VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer)
Beschreibung:
Das KW V1 Gewindefahrwerk inox-line bietet Ihnen eine ideale Kombination aus sportlicher Performance und edler Optik. Entwickelt für maximale Fahrdynamik und Langlebigkeit, überzeugt dieses Fahrwerk durch seine aus rostfreiem Edelstahl gefertigten Federbeine und korrosionsbeständigen Komponenten. Damit genießen Sie dauerhaft präzises Handling und verbesserte Fahrzeugkontrolle bei jeder Fahrt.
Die stufenlose Tieferlegung ermöglicht eine individuelle Anpassung innerhalb des geprüften Verstellbereichsje nach Modell von 10 bis 40 mm an Vorder- und Hinterachse. Das KW V1 nutzt ein schmutzunempfindliches Trapezgewinde und Polyamid-Gewinderinge, die selbst nach jahrelangem Einsatz leicht verstellbar bleiben. Mit der werkseitig vorkonfigurierten Dämpfung erleben Sie ein perfekt abgestimmtes Fahrverhalten, das Komfort und Sportlichkeit ideal vereint.
Das KW V1 steht für ein ausgewogenes Balance-Setup zwischen Alltagstauglichkeit und sportlichem Anspruch. Beim Einfedern reduziert das System Roll- und Wankbewegungen, sorgt für ein präzises Lenkverhalten und gesteigerte Fahrsicherheit. Für alle, die Wert auf Qualität, Performance und ein sportliches Erscheinungsbild legen, ist das KW V1 Gewindefahrwerk die perfekte Wahl.
- Stufenlos höhenverstellbar im geprüften Verstellbereich (VA/HA 1040 mm)
- Sportlich-harmonische Dämpfungscharakteristik ohne Härteverstellung
- Edelstahltechnik inox-line für maximale Haltbarkeit
- Einbaufertige Komplettlösung mit Teilegutachten (§19.3)
- Optimale Balance aus Alltagstauglichkeit und sportlichem Fahrgefühl
Lieferumfang:
- 1 Set Vorderachse Gewindefederbeine
- 1 Set Hinterachse Federn mit Höhenverstellung
- 1 Set Hinterachsdämpfer
- Montageanleitung und Dokumentation
- Teilegutachten (§19.3)




